Mietminderung auf null

Ist die Mietsache mangelbedingt nicht nutzbar, haben Mieter/-innen grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein solches für eine von der/dem Vermieter/in bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen (LG Berlin – 67 S 33/20, WuM 2021, 351).

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Schönheitsreparaturen

Führen Mieter/-innen anlässlich des Auszugs aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durch, weil sie sich wegen unwirksamer Vertragsklauseln (hier: Endrenovierungsklausel unabhängig vom Zustand der Wohnung) zu Unrecht dazu verpflichtet glaubten, können sie hierfür Schadensersatz verlangen (AG Bautzen  – 20 C 6/20, WuM 2021, 240).

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Fristlose Kündigung

Verändert der Mieter die in der Wohnung befindliche Heizungsanlage derart, dass von ihr eine Brandgefahr und eine Gefährdung anderer Mieter ausgeht, so kann der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen (AG Melsungen – 4 C 83/21 (70), WuM 2021, 555).

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Mietminderung

Führt ein vom Vermieter vorgenommener Austausch des Küchenfensters zur Verringerung der Glasfläche um mehr als 45 %, so rechtfertigt die schlechtere Belichtung der Küche eine dreiprozentige Mietminderung der Bruttowarmmiete (LG Berlin – 65 S 250/19, WuM 2021, 742).

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Schönheitsreparaturen II

Ein Mieter ist berechtigt, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenleistung zu erbringen und muss keine Fachfirma beauftragen. Die Renovierungsarbeiten müssen nicht in Fachhandwerkerqualität ausgeführt werden. Weist ein Farbanstrich leichte Schattierungen auf, ist dies nicht zu beanstanden (LG Berlin – 65 S 264/20, WuM 2021, 668).

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Schönheitsreparaturen I

Eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Mieträume, nicht jedoch auf den Keller zur Mietwohnung. Eine Renovierungspflicht für einen Kellerraum käme nur in Betracht, wenn der Mietvertrag hierfür eine klare Regelung enthielte (AG Homburg – 7 C 206/20 (17), WuM 2021, 549).

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Einbauten

Sehen Vermieter/-innen davon ab, gegen ihren Willen zurückgelassene Einbauten (u. a. Badewannenaufsatz, Einbauschrank, Laminatboden) auszubauen und vermieten sie die Wohnung mitsamt den Einbauten weiter, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Rückbaukosten gegenüber den ehemaligen Mieter/-innen (LG Berlin – 64 S 2019/20, WuM 2021, 550).

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Schönheitsreparaturen

Eine renovierte Wohnung liegt nur vor, wenn diese allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Eine individuelle Dekoration der Vormieter/-innen ist ein gewichtiges Indiz für eine unrenovierte Wohnung (LG Krefeld – 2 S 26/20, WuM 2021, 547).

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Minderung

Werden die Fenster von als Kellerräumen mitvermieteten Räumen verdeckt oder wird die Sicht aus dem Fenster eines Freisitzes geringfügig (hier: zu weniger als 20 Prozent der Fensterfläche) beeinträchtigt, so führt dies nicht zu einer Minderung der Miete (AG Tecklenburg – 13 C 171/20, WuM 2021, 611).

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Haftung

Verstirbt ein Mieter/eine Mieterin in der Wohnung, so haften deren erbende Angehörige nicht für solche Folgen, die sich erst nach Rückgabe der Wohnung im Verlauf des nachfolgenden Mietverhältnisses zeigen (hier: Ungeziefer und Verwesungsgeruch) (LG Berlin – 66 S 7/21, WuM 2021, 671).

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