Schönheitsreparaturen II

Ein Mieter ist berechtigt, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenleistung zu erbringen und muss keine Fachfirma beauftragen. Die Renovierungsarbeiten müssen nicht in Fachhandwerkerqualität ausgeführt werden. Weist ein Farbanstrich leichte Schattierungen auf, ist dies nicht zu beanstanden (LG Berlin – 65 S 264/20, WuM 2021, 668).

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