Minderung

Werden die Fenster von als Kellerräumen mitvermieteten Räumen verdeckt oder wird die Sicht aus dem Fenster eines Freisitzes geringfügig (hier: zu weniger als 20 Prozent der Fensterfläche) beeinträchtigt, so führt dies nicht zu einer Minderung der Miete (AG Tecklenburg – 13 C 171/20, WuM 2021, 611).

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