Führt ein vom Vermieter vorgenommener Austausch des Küchenfensters zur Verringerung der Glasfläche um mehr als 45 %, so rechtfertigt die schlechtere Belichtung der Küche eine dreiprozentige Mietminderung der Bruttowarmmiete (LG Berlin – 65 S 250/19, WuM 2021, 742).
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