Einbauten

Sehen Vermieter/-innen davon ab, gegen ihren Willen zurückgelassene Einbauten (u. a. Badewannenaufsatz, Einbauschrank, Laminatboden) auszubauen und vermieten sie die Wohnung mitsamt den Einbauten weiter, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Rückbaukosten gegenüber den ehemaligen Mieter/-innen (LG Berlin – 64 S 2019/20, WuM 2021, 550).

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