Satzung

DMB Mieterbund Dortmund e.V., Mieterschutzverein

– Stand November 2014 –

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „DMB Mieterbund Dortmund e.V., Mieterschutzverein”.
  2. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist unter der Nr. 1479 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter und Pächter mit dem Ziel, die Mitglieder hierdurch als Gemeinschaft und im Einzelfalle im Miet- und Wohnungswesen sowie bei Pachtung besser vor Benachteiligungen aller Art zu schützen und in ihrem Fortkommen zu fördern.

§ 3 Erwerb und Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied kann jeder Mieter (Untermieter) und Pächter beantragen. Auch Nichtmieter können die Aufnahme beantragen, wenn sie dem Zweck und Ziel des Vereins nicht widersprechen.
  2. Der Antragssteller muss sich schriftlich anmelden und die Satzung schriftlich anerkennen (Beitrittserklärung). Die Aufnahme kann der Vorstand binnen 14 Tagen widersprechen.
  3. Alle im Haushalt des Mitgliedes lebenden volljährigen Personen können Mitglieder werden ohne zusätzliche Beitragsverpflichtungen und ohne Beitrittsentgelt. Die Leistungen des Vereins sind an die Zwecke dieses Haushaltes gebunden.
  4. Die Mitgliedschaft wird beendet
    1. durch Kündigung
      Die Kündigung kann mit einer vierteljährlichen Frist zum Schluss eines Kalenderjahres durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Bei der Kündigung muss die Mindestmitgliedschaft von zwei vollen Kalenderjahren erfüllt sein.
    2. durch Tod
    3. durch Ausschluss
  5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt sowie nach fruchtlosem Mahnverfahren bei Beitragsrückstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Den Mitgliedern wird u. a. gewährt:
    1. a) Auskunft und Rat, außerdem außergerichtliche Vertretung in Miet- und Wohnungsangelegenheiten und bei Pachtung vor den zuständigen Behörden sowie gegenüber Dritten.
    2. b) Kostenloser Rechtsschutz, wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung handelt und der Verein ein besonderes Interesse an der Durchführung hat oder es sich um ein Verfahren handelt, das in der Tätigkeit des Mitgliedes im Auftrage des Vereins seinen Grund hat.
    3. c) Aushändigung der Vereinszeitung „Allgemeiner Ratgeber für das Miet- und Wohnungswesen“, soweit diese erscheint.
  2. Über die Gewährung kostenlosen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1. b. entscheidet im Einzelfalle der Vorstand.
  3. Die in einem Haushalt lebenden Mitglieder haften gesamtschuldnerisch.
  4. Im Todesfall eines Mitgliedes können die Erben bzw. die im Haushalt lebenden Personen die Leistungen des Vereins zur Abwicklung des Mietverhältnisses in Anspruch nehmen, längstens bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres.
  5. Die Mitglieder erklären sich mit der Speicherung ihrer Daten einverstanden.
  6. Die Mitglieder verpflichten sich, jeden Wohnungswechsel innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge, Gebühren und Kosten

  1. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Es erfolgen keine Erstattungen.
  2. Bei der Aufnahme zahlt jedes Mitglied ein einmaliges Beitrittsentgelt sowie die Beiträge für das laufende Kalenderjahr ab Aufnahmemonat.
  3. IDie Beitragsfreiheit nach § 3.3 endet mit dem Ausscheiden aus der häuslichen Gemeinschaft.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Mahngebühren erhoben. Muss der Verein die neue Adresse des Mitgliedes ermitteln, ist dem Verein eine Bearbeitungsgebühr zu erstatten
  5. Die Höhe der jeweiligen Beiträge und Gebühren ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) der Beirat
  • c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei von dem Beirat mit einfacher Mehrheit gewählten Vorstandsmitgliedern, und zwar aus:
    • 1. dem Vorsitzenden
    • 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • 3. dem Kassenwart.
      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Vorstandsmitglieder.
  2. Die Vorstandmitglieder werden für jeweils sechs Jahre gewählt und führen den Verein bis zur nächsten Wahl (Amtszeit). Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes läuft bis zum Zeitpunkt der sechsten Mitgliederversammlung nach seiner Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, tritt es zurück oder wird es abgewählt, so muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Beiratsversammlung vom Restvorstand einberufen werden.
    Das neu zu wählende Vorstandsmitglied wird für eine Amtszeit von dann wiederum sechs Jahren gewählt.
    Die Beiratsversammlung hat das Recht, die Vorstandsmitglieder einzeln oder insgesamt durch entsprechenden Beschluss mit Zweidrittelmehrheit abzuberufen, sofern die Geschäftsführung des Vorstandes nicht ordnungsgemäß wahrgenommen erscheint.
  3. Dem Vorstand obliegt die Bearbeitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur Führung der Vereinsgeschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen.
  4. Der Vorstand erhält eine Aufwandsentschädigung bzw. den Ersatz seiner Auslagen.

§ 8 Der Beirat

    1. Der Beirat setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und sechs weiteren Mitgliedern (Wahlbeiräte) des Vereins zusammen. Der Beirat hat das Recht, sich um höchstens drei Mitglieder (Ergänzungsbeiräte) zu ergänzen.
    2. Die Wahlbeiräte werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
    3. Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:
      1. Wahl des Vorstandes
      2. Wahl der Kassenprüfer
      3. Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung

Der Vorsitzende des Beirats ist der Vorsitzende des Vorstands. Er beraumt die Beiratssitzung nach Bedarf an; mindestens aber zweimal im Jahr. Eine Beiratssitzung ist ferner einzuberufen, wenn dies mit wenigstens 1/3 der Beiratsmitglieder beantragt wird. Mindestens drei Tage vor Einberufung jeder Mitgliederversammlung soll eine Beiratssitzung stattfinden. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Beschlussfähigkeit des Beirats liegt bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder vor. Eine Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beiratsmitglieder können das aktive und passive Wahlrecht nicht gleichzeitig ausüben. Ist eine Sitzung des Beirats beschlussunfähig, so ist eine die gleichen Beratungsgegenstände aufweisende 2. Sitzung des Beirats nach ordnungsgemäßer Einladung auf alle Fälle beschlussfähig.

§ 9 Kassenprüfer

Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
Sie werden jeweils für ein Jahr von der Beiratsversammlung gewählt.

Die Kassenprüfer prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und des Jahresabschlusses sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben. Die Prüfung hat innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres zu erfolgen. Über die Ergebnisse der Kassenprüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
    1. den Jahresbericht der Vorsitzenden,
    2. den Kassenbericht des Kassenwarts,
    3. den Prüfungsbericht und die Anträge der Kassenprüfer,
    4. die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Wahl der Beiratsmitglieder (Wahlbeiräte),
    6. die Satzungsänderungen,
    7. die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und Aushang in den Geschäftsstellen des Vereins oder durch Bekanntgabe in der Vereinszeitung einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.
    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Dies gilt auch für Wahlvorschläge.
  3. Die Versammlung ist stets beschlussfähig und sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eheleute haben gemäß § 3 Absatz 3 zwei Stimmen. Satzungsänderungen und Erweiterungen des Zwecks und der Ziele bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  4. Über den Gang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem auch die Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden und ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen und zu genehmigen.
  5. Einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gemäß Ziffer 1 stattfinden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Einhaltung der vorstehenden Frist- und Formerfordernisse durch den Vorstand einberufen werden. Auch der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 11 Wählbarkeit von Vorstand, Beirat und Kassenprüfer

Zu Vorstands- und Beiratsmitgliedern sowie zu Kassenprüfern dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder bestellt werden, die mindestens drei Jahre Mitglieder des Vereins sind. Zwei Vorstandsmitglieder sollen die zur Ausübung der Rechtsberatung erforderlichen Kenntnisse haben.

§ 12 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Auseinandersetzungen ist der Sitz des Vereins.

§ 13 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt:
    1. wenn die Mitgliederversammlung es beschließt,
    2. wenn der Verein in Konkurs gerät.
  2. Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist dies mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung und als besonderer Punkt der Tagesordnung in der Vereinszeitung bekannt zu geben; bei Ausfall durch schriftliche Mitteilung.
  3. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Mitglieder darstellen muss.
    Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  4. Diese Mitgliederversammlung (Ziffer 3) hat mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen, welcher gemeinnützigen Einrichtung das Vereinsvermögen zuzuführen ist.