DMB Mieterbund Dortmund e.V.
Mieterschutzverein
– Stand Januar 2024–
§ 1
Höhe der Beiträge, Gebühren und der Selbstbeteiligung des Rechtsschutzes
Jahresbeiträge
1. Mitgliedsbeitrag
a) Wohnraum (Neumitglieder) | 90,00 € |
b) Wohnraum (Neumitglieder Postversand) | 102,00 € |
c) Wohnraum (Altmitglieder) | 84,00 € |
d) Gewerberaum (Neumitglieder) | 120,00 € |
e) Sozialbeitrag* (Altmitglieder Postversand per Mail) f) Sozialbeitrag* (Altmitglieder Postversand) g) Sozialbeitrag* (Neumitglieder Postversand per Mail) h) Sozialbeitrag* (Neumitglieder Postversand) |
54,00 € 66,00 € 66,00 € 78,00 € |
2. Rechtsschutzversicherungsbeitrag
a) für Wohnraum | 36,00 € |
Gebühren
1. Aufnahmegebühr (Beitrittsentgelt) | 20,00 € |
2. Mahngebühren | |
a) 1. Mahnung | 2,50 € |
b) 2. Mahnung | 5,00 € |
3. Bearbeitungsgebühr zur Ermittlung einer Adresse | 15,00 € |
4. Einschreiben | 5,00 € |
Selbstbeteiligung Rechtsschutz | 150,00 € |
§ 2 Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und der Selbstbeteiligung des Rechtsschutzes
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. die Aufnahmegebühr und der erste Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ab Beginn des Aufnahmemonats sind bei der Aufnahme zur Zahlung fällig.
- Die Gebühren sind sofort zur Zahlung fällig.
- Die Selbstbeteiligung bei Gewährung von Rechtsschutz ist bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes fällig und gegenüber diesem zu entrichten.
§ 3 Zahlungsmodalitäten
- Die Aufnahmegebühr und die ersten Beiträge für das laufende Jahr sind bei der Aufnahme in bar zu zahlen.
- Laufende Beiträge müssen jährlich oder halbjährlich durch Einzugsermächtigung im Voraus oder bei Fälligkeit in bar gezahlt werden, ohne dass es einer Rechnung bedarf.
- Hat das Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt, erstreckt sich diese auf sämtliche Forderungen des Vereins.
- Sofern keine Einzugsermächtigung besteht, sind die Kosten, Gebühren und die Selbstbeteiligung des Rechtsschutzes unverzüglich nach Bekanntgabe zu zahlen.
- Zahlungen an den Verein werden zuerst auf die Gebühren, dann auf die Mitgliedsbeiträge, dann auf die Rechtsschutzversicherungsbeiträge, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Ansprüche Dritter angerechnet.
* Über die Gewährung des Sozialbeitrages entscheidet der Vorstand im Einzelfall auf Antrag, soweit eine Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Der Sozialbeitrag soll einkommensschwachen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Verein ermöglichen. Der Sozialbeitrag stellt eine Ausnahme vom Regelbeitrag dar, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Für die Gewährung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Jede Weiterbewilligung und Änderung müssen im Laufe der Mitgliedschaft unverzüglich vorgelegt werden. Erfolgt der Nachweis nicht, dann wird ohne weitere Aufforderung der Beitrag auf den Regelbeitrag erhöht.
Nachträglich eingereichte Nachweise finden ab dem Zugangsmonat Berücksichtigung.