Beitrags- und Gebührenordnung

DMB Mieterbund Dortmund e.V.
Mieterschutzverein

– Stand Januar 2024–

§ 1

Höhe der Beiträge, Gebühren und der Selbstbeteiligung des Rechtsschutzes

Jahresbeiträge

1. Mitgliedsbeitrag

a) für Wohnraum (Neumitglieder) 90,00 €
b) für Wohnraum (Altmitglieder) 84,00 €
c) für Gewerberaum (Neumitglieder) 120,00 €
d) Sozialbeitrag*

e) für Wohnraum (Neumitglieder Postversand)

f) Sozialbeitrag* (Postversand)

54,00 €

102,00 €

66,00 €

2. Rechtsschutzversicherungsbeitrag

a) für Wohnraum 36,00 €

Gebühren

1. Aufnahmegebühr (Beitrittsentgelt) 20,00 €
2. Mahngebühren
a) 1. Mahnung 2,50 €
b) 2. Mahnung 5,00 €
3. Bearbeitungsgebühr zur Ermittlung einer Adresse 15,00 €
4. Einschreiben 5,00 €
Selbstbeteiligung Rechtsschutz 150,00 €

§ 2 Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und der Selbstbeteiligung des Rechtsschutzes

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. die Aufnahmegebühr und der erste Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ab Beginn des Aufnahmemonats sind bei der Aufnahme zur Zahlung fällig.
  2. Die Gebühren sind sofort zur Zahlung fällig.
  3. Die Selbstbeteiligung bei Gewährung von Rechtsschutz ist bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes fällig und gegenüber diesem zu entrichten.

§ 3 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Aufnahmegebühr und die ersten Beiträge für das laufende Jahr sind bei der Aufnahme in bar zu zahlen.
  2. Laufende Beiträge müssen jährlich oder halbjährlich durch Einzugsermächtigung im Voraus oder bei Fälligkeit in bar gezahlt werden, ohne dass es einer Rechnung bedarf.
  3. Hat das Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt, erstreckt sich diese auf sämtliche Forderungen des Vereins.
  4. Sofern keine Einzugsermächtigung besteht, sind die Kosten, Gebühren und die Selbstbeteiligung des Rechtsschutzes unverzüglich nach Bekanntgabe zu zahlen.
  5. Zahlungen an den Verein werden zuerst auf die Gebühren, dann auf die Mitgliedsbeiträge, dann auf die Rechtsschutzversicherungsbeiträge, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Ansprüche Dritter angerechnet.

* Über die Gewährung des Sozialbeitrages entscheidet der Vorstand im Einzelfall auf Antrag, soweit eine Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Der Sozialbeitrag soll einkommensschwachen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Verein ermöglichen. Der Sozialbeitrag stellt eine Ausnahme vom Regelbeitrag dar, auf den kein Rechtsanspruch besteht.