Haftung

Verstirbt ein Mieter/eine Mieterin in der Wohnung, so haften deren erbende Angehörige nicht für solche Folgen, die sich erst nach Rückgabe der Wohnung im Verlauf des nachfolgenden Mietverhältnisses zeigen (hier: Ungeziefer und Verwesungsgeruch) (LG Berlin – 66 S 7/21, WuM 2021, 671).

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