Silvester

Silvester naht und die Feierlaune steigt. Manch ein Mieter plant eine große Party, um mit Freunden und Verwandten das neue Jahr zu begrüßen. Doch auch hier sind gerade in einem Mehrfamilienhaus Regeln zu beachten. So gilt die gesetzliche Nachtruhe auch an Silvester. Grundsätzlich ist der Lärm in der Wohnung ab 22.00 Uhr auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Zwar wird diese Regel am letzten Tag des Jahres großzügig ausgelegt und den Nachbarn eine gewisse Toleranz abverlangt,  jedoch sollte der feiernde Mieter die notwendige Rücksichtnahme nicht  vergessen und bedenken, dass im Hause vielleicht Menschen leben, die an Neujahr arbeiten müssen oder kleine Kinder haben und daher Ruhe benötigen. Um Streitigkeiten vorzubeugen, bietet es sich an, die Nachbarn frühzeitig über die geplante Party zu informieren und ihnen anzubieten, sich sofort zu melden, wenn es zu laut wird. Auch beim Feuerwerk sind Vorsicht und Rücksicht geboten. Dem Mieter muss bewusst sein, dass er auch für seine Gäste haftet. Dass in der Wohnung nicht gezündelt werden darf, ist klar. Aber auch vom Balkon aus sollten keinesfalls Feuerwerkskörper gezündet werden. Fliegen die in andere Wohnungen oder auf andere Balkone, können Menschen verletzt und Brände verursacht werden. So kann aus einer fröhlichen Silvesterparty ein Horrorspektakel mit schrecklichen Folgen werden. Verliert man seine Umwelt nicht aus den Augen und beachtet ein paar Spielregeln, steht einer  unbeschwerten und gelungenen Silvesterfeier nichts im Wege.

Das Team des DMB Dortmund Mieterbund e.V. wünscht einen guten Rutsch in das Jahr 2024!

Todesandrohung

Bedrohen Mietende im Streit Vermietende mit den Worten „I will kill you!“ („Ich werde dich töten!“) und fordern zugleich Dritte auf, ihnen ein Messer zu bringen, können Vermietende das bestehende Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen (AG Hanau, Urt. v. 22.5.2023 – 34 C 80/22).

Sonstige Betriebskosten

Kosten für die Dichtigkeitsprüfungen von Gasleitungen in einer Mietwohnung gehören zu den „sonstigen“ Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (§ 2 Satz 1 Nr. 17 BetKV). Diese Kosten sind auf Mietende nur umlegbar, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind (AG Charlottenburg, Urt. v. 8.10.2021 – 238 C 98/21).

Möblierter Wohnraum

In einem Mietvertrag über Wohnraum führt die beispielhafte Erwähnung von Möbeln, die „sofern vorhanden“ Bestandteil der angemieteten Wohnung sein sollen, nicht dazu, dass ein Mietvertrag über „möblierten Wohnraum“ geschlossen ist (LG Berlin, Urt. v. 12.4.2023 – 66 S 273/22, WuM 2023, 483).

Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Stützen Vermietende die Kündigung wegen Zahlungsverzugs auf behauptete Mietrückstände, die vom Mietenden bestritten werden, und ergeben sich die Mietrückstände nicht aus dem beigefügten Mietenkontoauszug, so ist die Kündigung unwirksam (LG Heidelberg, Urt. v. 22.6.2023 – 5 S 3/23, WuM 2023, 479).

Untervermietung an Geflüchtete

Mietende haben gegenüber ihren Vermietenden einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung an einen aus dem Kriegsgebiet geflüchteten Menschen, wenn sie aufgrund ihrer Wertvorstellungen den Wunsch haben, diesen zu unterstützen (LG Berlin, Urt. v. 6.6.2023 – 65 S 39/23, WuM 2023, 481).

Umbaumaßnahmen

Bauliche Veränderungen der Mieträume wie den Einbau einer Badewanne oder eines Warmwasserboilers, die Verlegung von Wasserleitungen sowie die Verfliesung des Wannenbereichs dürfen Mieter:innen nicht ohne Zustimmung ihrer Vermieter:innen vornehmen. Nehmen sie solche Veränderungen dennoch eigenmächtig vor und kommen sie der Aufforderung zum Rückbau innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, können die Vermietenden das Mietverhältnis mit ordentlicher Frist kündigen und den Rückbau durch die Mieter:innen verlangen (AG Kreuzberg, Urt. v. 8.2.2022 – 13 C 285/18 – rechtskräftig).

Abrechnungsfälschung

Verfälschen Mieter:innen eine Betriebskostenabrechnung oder ermöglichen deren Fälschung, um die Erstattung einer höheren Nachforderung beim Jobcenter zu erschleichen, so sind Vermietende zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt (AG Neukölln, Urt. v. 18.10.2022 – 17 C 141/22).

Nackt im Hof

Sonnen sich Vermieter:innen im Hof der Wohnanlage nackt, so beeinträchtigt dies die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung nicht und es gibt kein Recht auf Mietminderung. Das ästhetische Empfinden anderer verletzende Umstände führen grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen andere richten. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, wenn der Ort, an dem sich Vermieter:innen unbekleidet auf eine Liege legen, für Mieter:innen nur sichtbar ist, wenn sie sich weit aus dem Fenster ihrer Wohnung beugen (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.04.2023 – 2 U 43/22).