Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2023

Ort:     Kolping-Haus, Saal Hanse, Silberstr. 24 – 26, 44137 Dortmund

Zeit:    Donnerstag, 9. November 2023, 17 Uhr / Terminänderung!

Tagesordnung

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  3. Jahresbericht der Geschäftsführerin (u.a. mietrechtliche Probleme mit besonderer Bedeutung)
  4. Bericht über die finanzielle Entwicklung des Geschäftsjahres 2022
  5. Kassenprüfungsbericht
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Wahl von Beiräten
  8. Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich

einzureichen.

Der Vorstand

Einladung als PDF-Datei

Untervermietung

Ein Anspruch von Mieter/innen auf Erlaubnis der Untervermietung ist nicht ausgeschlossen, weil der Lebensmittelpunkt bereits in eine andere Wohnung verlagert wurde, solange noch ein Teil der unterzuvermietenden Wohnung selbst genutzt wird. Es ist Sache der Mieter/-innen , darüber zu entscheiden, ob die neue Wohnung ausreichend ist, um den bestehenden Platzbedarf zu decken (AG Stuttgart – 30 C 1099/20, WuM 2021, 247).

Sollten Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Mietminderung auf null

Ist die Mietsache mangelbedingt nicht nutzbar, haben Mieter/-innen grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein solches für eine von der/dem Vermieter/in bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen (LG Berlin – 67 S 33/20, WuM 2021, 351).

Sollten Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Schönheitsreparaturen

Führen Mieter/-innen anlässlich des Auszugs aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durch, weil sie sich wegen unwirksamer Vertragsklauseln (hier: Endrenovierungsklausel unabhängig vom Zustand der Wohnung) zu Unrecht dazu verpflichtet glaubten, können sie hierfür Schadensersatz verlangen (AG Bautzen  – 20 C 6/20, WuM 2021, 240).

Sollten Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Fristlose Kündigung

Verändert der Mieter die in der Wohnung befindliche Heizungsanlage derart, dass von ihr eine Brandgefahr und eine Gefährdung anderer Mieter ausgeht, so kann der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen (AG Melsungen – 4 C 83/21 (70), WuM 2021, 555).

Sollten Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Mietminderung

Führt ein vom Vermieter vorgenommener Austausch des Küchenfensters zur Verringerung der Glasfläche um mehr als 45 %, so rechtfertigt die schlechtere Belichtung der Küche eine dreiprozentige Mietminderung der Bruttowarmmiete (LG Berlin – 65 S 250/19, WuM 2021, 742).

Sollten Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Schönheitsreparaturen II

Ein Mieter ist berechtigt, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenleistung zu erbringen und muss keine Fachfirma beauftragen. Die Renovierungsarbeiten müssen nicht in Fachhandwerkerqualität ausgeführt werden. Weist ein Farbanstrich leichte Schattierungen auf, ist dies nicht zu beanstanden (LG Berlin – 65 S 264/20, WuM 2021, 668).

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Schönheitsreparaturen I

Eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Mieträume, nicht jedoch auf den Keller zur Mietwohnung. Eine Renovierungspflicht für einen Kellerraum käme nur in Betracht, wenn der Mietvertrag hierfür eine klare Regelung enthielte (AG Homburg – 7 C 206/20 (17), WuM 2021, 549).

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Einbauten

Sehen Vermieter/-innen davon ab, gegen ihren Willen zurückgelassene Einbauten (u. a. Badewannenaufsatz, Einbauschrank, Laminatboden) auszubauen und vermieten sie die Wohnung mitsamt den Einbauten weiter, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Rückbaukosten gegenüber den ehemaligen Mieter/-innen (LG Berlin – 64 S 2019/20, WuM 2021, 550).

Sollten Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Schönheitsreparaturen

Eine renovierte Wohnung liegt nur vor, wenn diese allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Eine individuelle Dekoration der Vormieter/-innen ist ein gewichtiges Indiz für eine unrenovierte Wohnung (LG Krefeld – 2 S 26/20, WuM 2021, 547).

Sollten Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!