Ersatzwohnraum

Widersprechen Mieter:innen der Kündigung und berufen sich auf den Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums, müssen sie im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um Ersatzwohnraum, der nach finanziellen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist, zu finden (AG Münster, Urt. v. 29.8.2022 – 98 C 1500/22, WuM 2023, 152).

Bevollmächtigung

Aus der Bevollmächtigung einer Hausverwaltung zum Abschluss eines Mietvertrags und zur Übergabe und Rückgabe der Mietwohnung ergibt sich noch nicht, dass sie auch zur Entgegennahme einer Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter:innen bevollmächtigt ist. Bestätigt die Verwaltung aber im Namen der Vermietenden den Erhalt der Kündigung und erfolgt die Rücknahme der Wohnung ebenfalls durch sie, dürfen Mieter:innen davon ausgehen, dass die Verwaltung auch zum Empfang des Kündigungsschreibens bevollmächtigt war. Vermietende können sich später nicht darauf berufen, dass die Kündigung nicht ihnen gegenüber erfolgte (AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 13.2.2023 – 31 C 210/21, WuM 2023, 142).

Heizkörper

Mieter/-innen haben gegen Vermieter/-innen keinen Anspruch auf Verplombung oder anderweitige Stilllegung nicht genutzter Heizkörper, selbst wenn dadurch in geringerem Umfang Verbrauchseinheiten anfallen und in Rechnung gestellt werden (AG München – 416 C 10714/20, WuM 2021, 309).

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Eigenbedarf

Weit überhöhter Eigenbedarf besteht, wenn eine 120 m² große Vierzimmerwohnung für eine 19-jährige Auszubildende geltend gemacht wird und die Miete für die Wohnung aktuell so niedrig ist, dass zum gleichen Preis eine kleinere Wohnung für die Bedarfsperson angemietet werden könnte (LG Berlin – 64 S 50/20, WuM 2021, 347).

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Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2023

Ort:     Kolping-Haus, Saal Hanse, Silberstr. 24 – 26, 44137 Dortmund

Zeit:    Donnerstag, 9. November 2023, 17 Uhr / Terminänderung!

Tagesordnung

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  3. Jahresbericht der Geschäftsführerin (u.a. mietrechtliche Probleme mit besonderer Bedeutung)
  4. Bericht über die finanzielle Entwicklung des Geschäftsjahres 2022
  5. Kassenprüfungsbericht
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Wahl von Beiräten
  8. Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich

einzureichen.

Der Vorstand

Einladung als PDF-Datei

Untervermietung

Ein Anspruch von Mieter/innen auf Erlaubnis der Untervermietung ist nicht ausgeschlossen, weil der Lebensmittelpunkt bereits in eine andere Wohnung verlagert wurde, solange noch ein Teil der unterzuvermietenden Wohnung selbst genutzt wird. Es ist Sache der Mieter/-innen , darüber zu entscheiden, ob die neue Wohnung ausreichend ist, um den bestehenden Platzbedarf zu decken (AG Stuttgart – 30 C 1099/20, WuM 2021, 247).

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Mietminderung auf null

Ist die Mietsache mangelbedingt nicht nutzbar, haben Mieter/-innen grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein solches für eine von der/dem Vermieter/in bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen (LG Berlin – 67 S 33/20, WuM 2021, 351).

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Schönheitsreparaturen

Führen Mieter/-innen anlässlich des Auszugs aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durch, weil sie sich wegen unwirksamer Vertragsklauseln (hier: Endrenovierungsklausel unabhängig vom Zustand der Wohnung) zu Unrecht dazu verpflichtet glaubten, können sie hierfür Schadensersatz verlangen (AG Bautzen  – 20 C 6/20, WuM 2021, 240).

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Fristlose Kündigung

Verändert der Mieter die in der Wohnung befindliche Heizungsanlage derart, dass von ihr eine Brandgefahr und eine Gefährdung anderer Mieter ausgeht, so kann der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen (AG Melsungen – 4 C 83/21 (70), WuM 2021, 555).

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Mietminderung

Führt ein vom Vermieter vorgenommener Austausch des Küchenfensters zur Verringerung der Glasfläche um mehr als 45 %, so rechtfertigt die schlechtere Belichtung der Küche eine dreiprozentige Mietminderung der Bruttowarmmiete (LG Berlin – 65 S 250/19, WuM 2021, 742).

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