Stützen Vermietende die Kündigung wegen Zahlungsverzugs auf behauptete Mietrückstände, die vom Mietenden bestritten werden, und ergeben sich die Mietrückstände nicht aus dem beigefügten Mietenkontoauszug, so ist die Kündigung unwirksam (LG Heidelberg, Urt. v. 22.6.2023 – 5 S 3/23, WuM 2023, 479).