Umbaumaßnahmen

Bauliche Veränderungen der Mieträume wie den Einbau einer Badewanne oder eines Warmwasserboilers, die Verlegung von Wasserleitungen sowie die Verfliesung des Wannenbereichs dürfen Mieter:innen nicht ohne Zustimmung ihrer Vermieter:innen vornehmen. Nehmen sie solche Veränderungen dennoch eigenmächtig vor und kommen sie der Aufforderung zum Rückbau innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, können die Vermietenden das Mietverhältnis mit ordentlicher Frist kündigen und den Rückbau durch die Mieter:innen verlangen (AG Kreuzberg, Urt. v. 8.2.2022 – 13 C 285/18 – rechtskräftig).