Kosten für die Dichtigkeitsprüfungen von Gasleitungen in einer Mietwohnung gehören zu den „sonstigen“ Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (§ 2 Satz 1 Nr. 17 BetKV). Diese Kosten sind auf Mietende nur umlegbar, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind (AG Charlottenburg, Urt. v. 8.10.2021 – 238 C 98/21).
Kategorie: Allgemein
Möblierter Wohnraum
In einem Mietvertrag über Wohnraum führt die beispielhafte Erwähnung von Möbeln, die „sofern vorhanden“ Bestandteil der angemieteten Wohnung sein sollen, nicht dazu, dass ein Mietvertrag über „möblierten Wohnraum“ geschlossen ist (LG Berlin, Urt. v. 12.4.2023 – 66 S 273/22, WuM 2023, 483).
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Stützen Vermietende die Kündigung wegen Zahlungsverzugs auf behauptete Mietrückstände, die vom Mietenden bestritten werden, und ergeben sich die Mietrückstände nicht aus dem beigefügten Mietenkontoauszug, so ist die Kündigung unwirksam (LG Heidelberg, Urt. v. 22.6.2023 – 5 S 3/23, WuM 2023, 479).
Untervermietung an Geflüchtete
Mietende haben gegenüber ihren Vermietenden einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung an einen aus dem Kriegsgebiet geflüchteten Menschen, wenn sie aufgrund ihrer Wertvorstellungen den Wunsch haben, diesen zu unterstützen (LG Berlin, Urt. v. 6.6.2023 – 65 S 39/23, WuM 2023, 481).
Umbaumaßnahmen
Bauliche Veränderungen der Mieträume wie den Einbau einer Badewanne oder eines Warmwasserboilers, die Verlegung von Wasserleitungen sowie die Verfliesung des Wannenbereichs dürfen Mieter:innen nicht ohne Zustimmung ihrer Vermieter:innen vornehmen. Nehmen sie solche Veränderungen dennoch eigenmächtig vor und kommen sie der Aufforderung zum Rückbau innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, können die Vermietenden das Mietverhältnis mit ordentlicher Frist kündigen und den Rückbau durch die Mieter:innen verlangen (AG Kreuzberg, Urt. v. 8.2.2022 – 13 C 285/18 – rechtskräftig).
Abrechnungsfälschung
Verfälschen Mieter:innen eine Betriebskostenabrechnung oder ermöglichen deren Fälschung, um die Erstattung einer höheren Nachforderung beim Jobcenter zu erschleichen, so sind Vermietende zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt (AG Neukölln, Urt. v. 18.10.2022 – 17 C 141/22).
Nackt im Hof
Sonnen sich Vermieter:innen im Hof der Wohnanlage nackt, so beeinträchtigt dies die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung nicht und es gibt kein Recht auf Mietminderung. Das ästhetische Empfinden anderer verletzende Umstände führen grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen andere richten. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, wenn der Ort, an dem sich Vermieter:innen unbekleidet auf eine Liege legen, für Mieter:innen nur sichtbar ist, wenn sie sich weit aus dem Fenster ihrer Wohnung beugen (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.04.2023 – 2 U 43/22).
Ersatzwohnraum
Widersprechen Mieter:innen der Kündigung und berufen sich auf den Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums, müssen sie im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um Ersatzwohnraum, der nach finanziellen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist, zu finden (AG Münster, Urt. v. 29.8.2022 – 98 C 1500/22, WuM 2023, 152).
Bevollmächtigung
Aus der Bevollmächtigung einer Hausverwaltung zum Abschluss eines Mietvertrags und zur Übergabe und Rückgabe der Mietwohnung ergibt sich noch nicht, dass sie auch zur Entgegennahme einer Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter:innen bevollmächtigt ist. Bestätigt die Verwaltung aber im Namen der Vermietenden den Erhalt der Kündigung und erfolgt die Rücknahme der Wohnung ebenfalls durch sie, dürfen Mieter:innen davon ausgehen, dass die Verwaltung auch zum Empfang des Kündigungsschreibens bevollmächtigt war. Vermietende können sich später nicht darauf berufen, dass die Kündigung nicht ihnen gegenüber erfolgte (AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 13.2.2023 – 31 C 210/21, WuM 2023, 142).
Heizkörper
Mieter/-innen haben gegen Vermieter/-innen keinen Anspruch auf Verplombung oder anderweitige Stilllegung nicht genutzter Heizkörper, selbst wenn dadurch in geringerem Umfang Verbrauchseinheiten anfallen und in Rechnung gestellt werden (AG München – 416 C 10714/20, WuM 2021, 309).
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