Mieteransprüche

Der Mieter ist berechtigt, seine Rechte und Interessen bezüglich der Mietsache so zu verfolgen, wie er es für richtig hält. Er darf sich zur Wahrnehmung seiner Rechte mit anderen Mietparteien zusammenschließen. Selbst wenn die Geltendmachung von Rechten sich letztlich als unbegründet erweist, ist sie kein Kündigungsgrund, solange sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.

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Kündigungsausschluss

Ein formularvertraglicher Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn ein Bindungszeitraum von vier Jahren überschritten wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn vereinbart ist, dass die Parteien die ordentliche Kündigung erstmalig nach Ablauf von vier Jahren erklären können, und dementsprechend die Kündigungsfrist hinzutritt.

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Kindergeburtstage

Kinder dürfen  Feste feiern. Kindergeburtstage sind selbst dann gestattet, wenn das eine kleinere Störung  der Nachbarn bedeutet. Trotzdem sollte auch für den Kindergeburtstag gelten: Nicht gerade die lautesten Spiele aussuchen und nach Möglichkeit erst nach 15 Uhr anfangen. Kleiner Tipp: Geschickt ist es, die Nachbarn zu informieren.

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Hausrecht und Besuch

Wer kommen darf und wer gehen muss, entscheidet allein der Mieter. Er hat das Hausrecht. Ohne seine Zustimmung dürfen weder ein Nachbar, noch der Hausmeister oder der Vermieter die Wohnung betreten. Der Vermieter muss sich anmelden, zum Beispiel wenn Reparaturen oder Modernisierungen in der Wohnung notwendig sind. Besuch ist immer erlaubt. Der Mieter bestimmt, ob und wie lange. Vorsicht: Bleibt der Besuch länger als vier Wochen, könnte man auch von „Untermietung“ reden, und das geht nur mit Zustimmung des Vermieters.

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Handwerkerqualifikation

Es ist nicht Aufgabe des Mieters, über die Qualifikation von Handwerkern zu entscheiden und davon den Wohnungszutritt zum Zwecke der Mängelbeseitigung abhängig zu machen. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht, steht es dem Mieter frei, seinen Besichtigungsanspruch gegenüber dem Vermieter weiterzuverfolgen.

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Gestank / Geruchsbelästigung

Renoviert der Vermieter die unter der Mieterwohnung gelegene Wohnung und verwendet dabei stark lösungshaltige Mittel und führt dies zu unangenehmen Geruchsbelästigungen, ist eine Mietminderung von 90 Prozent in den betreffenden Räumen gerechtfertigt

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Garage

Sind Wohnung und Garage Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.

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Fußball spielen

Natürlich dürfen Kinder in der Wohnung spielen und sich bewegen, auch dann, wenn es etwas lauter wird. Aber Fußball gehört nach draußen, auf die Wiese, in den Garten oder in den Hof. Fußball spielen in der Wohnung ist nicht erlaubt.

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Fristlose Kündigung

Nimmt der Vermieter ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten des Mieters zunächst über Jahre widerspruchslos hin, wird dadurch der Anschein gesetzt, dass er den Vertragsverletzungen kein erhebliches Gewicht beimisst und keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen sieht. Dies kann einer fristlosen Kündigung die Grundlage entziehen.

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Feiern

Ein Grundrecht auf Feiern in der Wohnung gibt es nicht – weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr. Natürlich kann man Freunde und Gäste einladen. Aber es ist immer Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Ab 22:00 Uhr gilt Nachtruhe. Dann darf streng genommen in der Nachbarschaft nichts mehr zu hören sein. Wer auf das Verständnis der Nachbarn setzen und feiern will, sollte sie zumindest informieren, sich vorab entschuldigen oder sie auch einladen.

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