Vergleichswohnungen I

Ein auf Vergleichswohnungen gestütztes Mieterhöhungsverlangen erfüllt die formalen Anforderungen nur dann, wenn der Vermieter mindestens drei Vergleichswohnungen angibt, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens auch tatsächlich vermietet sind (LG Berlin 67 S 129/20, WuM 2020, 795).