Die Kosten der Wasserversorgung dürfen im Regelfall vollständig nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten-Bestandteile wie Grundgebühren oder Zählermiete betroffen sind.
Bei weiteren Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.