Nachträgliche Einwendungen

In der bloßen vorbehaltlosen Begleichung einer Betriebskostennachforderung ist kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis zu sehen. Eine nachträgliche Korrektur und entsprechende Rückforderung bleiben unter Beachtung der zwölfmonatigen Einwendungsfrist grundsätzlich möglich.

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