In einem Mietvertrag über Wohnraum führt die beispielhafte Erwähnung von Möbeln, die „sofern vorhanden“ Bestandteil der angemieteten Wohnung sein sollen, nicht dazu, dass ein Mietvertrag über „möblierten Wohnraum“ geschlossen ist (LG Berlin, Urt. v. 12.4.2023 – 66 S 273/22, WuM 2023, 483).