Die Mietpreisbremse gilt nicht, wenn die Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet wird. Umfassend ist eine Modernisierung, wenn dafür mehr als ein Drittel der fiktiven Neubaukosten aufgewendet wurden (AG Neukölln 18 C 188/18, WuM 2019, 380).
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