Der Vermieter darf das Mietverhältnis fristgemäß kündigen, wenn der Mieter seine Wohnung bis auf 50 bis 60 cm breite Durchgänge zustellt und das Lüften durch Vollstellen von Fenstern und Balkontüre unmöglich macht (LG Karlsruhe 9 S 2/19, WuM 2019, 436).
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