Kameraattrappen

Die Installation einer täuschend echten Überwachungskameraattrappe im Hauseingang durch den Vermieter ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters, wenn zur Abwehr von Gefahren für das Eigentum des Mieters auch weniger einschneidende Mittel – etwa eine zulässig und schnell ins Schloss fallende Eingangstür – in Frage kommt (LG Berlin 67 S 73/18, WuM 2018, 654).