Schönheitsreparaturen

Eine als vorformulierte Vertragsbedingung in den Mietvertrag aufgenommene Schiedsgutachterklausel des Inhalts, das bei Uneinigkeit über durchzuführende Schönheitsreparaturen oder Schäden ein Schiedsgutachter verbindlich über die Verpflichtung des Mieters zur Kostentragung entscheidet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

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Wohnungsbesichtigung

Der Mieter ist bei bestehender Verkaufsabsicht des Vermieters verpflichtet, die Besichtigung seiner Wohnung durch Kaufinteressenten zu gestatten. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Fertigung von Lichtbildern der Innenräume seiner Wohnung zwecks Verwendung für Kaufangebote im Internet zu dulden.

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Hausrecht und Besuch

Wer kommen darf und wer gehen muss, entscheidet allein der Mieter. Er hat das Hausrecht. Ohne seine Zustimmung dürfen weder ein Nachbar, noch der Hausmeister oder der Vermieter die Wohnung betreten. Der Vermieter muss sich anmelden, zum Beispiel wenn Reparaturen oder Modernisierungen in der Wohnung notwendig sind. Besuch ist immer erlaubt. Der Mieter bestimmt, ob und wie lange. Vorsicht: Bleibt der Besuch länger als vier Wochen, könnte man auch von „Untermietung“ reden, und das geht nur mit Zustimmung des Vermieters.

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Mietsicherheit

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.

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Haftung für Angehörige

Im Rahmen des Mietvertrages haftet der Mieter auch für schuldhafte Beschädigungen des Vermietereigentums durch Familienangehörige, soweit diese die Mietsache mit seinem Wissen und Wollen nutzen.

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Handwerkerqualifikation

Es ist nicht Aufgabe des Mieters, über die Qualifikation von Handwerkern zu entscheiden und davon den Wohnungszutritt zum Zwecke der Mängelbeseitigung abhängig zu machen. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht, steht es dem Mieter frei, seinen Beseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter weiterzuverfolgen.

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Hoher Verbrauch

Erscheinen Verbrauchswerte der Betriebskostenabrechnung völlig unplausibel, muss der Vermieter beweisen, dass der hohe Verbrauch vom Mieter zu vertreten ist, und insbesondere Ursachen aus dem eigenen Verantwortungsbereich im Einzelnen ausschließen – ungeachtet ordnungsgemäß geeichter Messgeräte.

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Nachträgliche Einwendungen

In der bloßen vorbehaltslosen Begleichung einer Betriebskostenforderung ist kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis zu sehen. Eine nachträgliche Korrektur und entsprechende Rückforderung bleiben unter Beachtung der zwölfmonatigen Einwendungsfrist  grundsätzlich möglich.

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Feuchtigkeit

Ein Mieter kann bei Bezug einer Wohnung davon ausgehen, dass er ein normales Wohnverhalten an den Tag legen kann. So besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, vorhandene Feuchtigkeit durch übermäßiges Lüften und Heizungen auszugleichen, zumal dies mit höheren Heizkosten einherginge.

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Haftung für Angehörige

Im Rahmen des Mietvertrages haftet der Mieter auch für schuldhafte Beschädigungen des Vermietereigentums durch Familienangehörige, soweit diese die Mietsache mit seinem Wissen und Wollen nutzen.

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