Eine als vorformulierte Vertragsbedingung in den Mietvertrag aufgenommene Schiedsgutachterklausel des Inhalts, das bei Uneinigkeit über durchzuführende Schönheitsreparaturen oder Schäden ein Schiedsgutachter verbindlich über die Verpflichtung des Mieters zur Kostentragung entscheidet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
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