Betriebskosten

Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit kann sich bei Gartenpflegekosten daraus ergeben, dass die Gartenpflegearbeiten von einer vermietereigenen Firma zu überhöhten Stundensätzen ausgeführt werden (AG Achen – 103 C 131/16, WuM 2021, 617).

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