Die geringfüge Vergrößerung des Balkons (hier: Erhöhung der Gesamtwohnfläche der Wohnung um ein Prozent) führt nicht zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und rechtfertigt daher keine Modernisierungsmieterhöhung (LG Hamburg 334 C S 5/19, WuM 2019, 383).
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