Eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Mieträume, nicht jedoch auf den Keller zur Mietwohnung. Eine Renovierungspflicht für einen Kellerraum käme nur in Betracht, wenn der Mietvertrag hierfür eine klare Regelung enthielte (AG Homburg – 7 C 206/20 (17), WuM 2021, 549).
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