Verstirbt ein Mieter/eine Mieterin in der Wohnung, so haften deren erbende Angehörige nicht für solche Folgen, die sich erst nach Rückgabe der Wohnung im Verlauf des nachfolgenden Mietverhältnisses zeigen (hier: Ungeziefer und Verwesungsgeruch) (LG Berlin – 66 S 7/21, WuM 2021, 671).
Sollten Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!