Das regelmäßige Füttern von Tauben trotz Abmahnung, das eine erhebliche Verschmutzung der Liegenschaft durch Taubenkot, Staub und Federn nach sich zieht, ist eine Störung des Hausfriedens, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt (AG Nürnberg 14 C 7772/15, WuM 2017, 150).