Untervermietung

Ein Anspruch von Mieter/innen auf Erlaubnis der Untervermietung ist nicht ausgeschlossen, weil der Lebensmittelpunkt bereits in eine andere Wohnung verlagert wurde, solange noch ein Teil der unterzuvermietenden Wohnung selbst genutzt wird. Es ist Sache der Mieter/-innen , darüber zu entscheiden, ob die neue Wohnung ausreichend ist, um den bestehenden Platzbedarf zu decken (AG Stuttgart – 30 C 1099/20, WuM 2021, 247).

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