Feiern

Ein Grundrecht auf Feiern in der Wohnung gibt es nicht – weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr. Natürlich kann man Freunde und Gäste einladen. Aber es ist immer Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Ab 22:00 Uhr gilt Nachtruhe. Dann darf streng genommen in der Nachbarschaft nichts mehr zu hören sein. Wer auf das Verständnis der Nachbarn setzen und feiern will, sollte sie zumindest informieren, sich vorab entschuldigen oder sie auch einladen.

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Schlüssel

Mieter haben Anspruch auf eine ausreichende Anzahl von Haustür-, Wohnungs-, Briefkasten, und gegebenenfalls Keller- oder Garagenschlüsseln. Mindestens ein Schlüsselsatz pro Bewohner plus einen Schlüsselersatz in Reserve und unter Umständen auch Haustür- und Wohnungsschlüssel für den Babysitter oder die Putzhilfe. Der Vermieter darf ohne Zustimmung des Mieters keinen Schlüssel für die Mieterwohnung behalten, auch nicht der Hausmeister.

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Hund, Katze, Hamster . . . .

Kleintiere – das sind zum Beispiel Hamster, Ziervögel, Fischer oder Schildkröten – sind immer erlaubt, egal, was im Mietvertrag steht. Für Hunde und Katzen ist der Mietvertrag entscheidend. Hier kann ein Hunde- oder Katzenverbot vereinbart oder für jeden Einzelfall eine Zustimmung des Vermieters gefordert werden. Gefährliche Tiere sind allenfalls erlaubt, wenn der Vermieter ausdrücklich sein OK gegeben hat.

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Fahrrad

Fahrräder dürfen normalerweise nicht im Hausflur oder Eingangsbereich geparkt werden. Zumindest kann das laut Mietvertrag oder Hausordnung verboten sein. Fehlt ein Abstellraum und gibt es auch keinen Fahrradkeller, kann man das Rad mit in die Wohnung nehmen oder es muss vor dem Haus abgestellt werden.

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DVB-T, Satellit, Kabel . . .

Wer Wert auf Multimedia legt oder eine bestimmte Art des Fernsehempfangs bevorzugt, sollte hiermit zusammenhängende Fragen schon bei der Wohnungsbesichtigung klären, spätestens beim Vertragsabschluss. DSL, digitaler Empfang usw. sind nicht zwingend. Wer „verkabelt“ ist, kann später auch nicht einfach eine Satellitenschüssel aufstellen.

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Toben, Schreien, Lachen

Kinder lassen sich nicht einfach ausschalten. Besonders Kleinkinder lachen, weinen und schreien zu den unmöglichsten Zeiten. Nachbarn müssen das hinnehmen. Außerdem dürfen Kinder in der Wohnung spielen und toben. Der Gesetzgeber sagt: Der Bewegungs- und Spieldrang sowie die dadurch resultierenden Geräusche müssen hingenommen werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Kinder einen Freibrief haben. Toben, Schreien und Lachen sind erlaubt, solange zumutbar für die Nachbarn. Die Eltern sind verantwortlich, dass alles in erträglichem Rahmen bleibt; insbesondere während der Ruhezeiten, mittags 13 – 15 Uhr und abends ab 22 Uhr.

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Pressetipp Juni 2012

Sommerzeit – Madenzeit

Den meisten Menschen ist dieses Gefühl des Ekels bekannt, wenn sie an einem heißen Sommertag die Restmüll- oder Biotonne öffnen und auf einen Berg weißer, sich windender Maden blicken.
Solch unangenehme Erlebnisse sind leicht zu vermeiden. . .

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Tiere halten

Das Gesetz regelt Fragen zur Tierhaltung in einer Mietwohnung nicht. Das bedeutet: Was im Mietvertrag steht, zählt. Hier kann gefordert werden: „Nur mit Erlaubnis des Vermieters“. Denkbar ist auch, dass Hund oder Katze verboten werden. Egal, was im Mietvertrag steht: Gefährliche Tiere sind ohne Zustimmung des Vermieters immer verboten. Kleintiere, wie Hamster, Fische, Vögel, Schildkröten usw. sind dagegen immer erlaubt, selbst dann, wenn im Mietvertrag ein absolutes Tierhaltungsverbot vorgegeben wird.

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Kinderwagen abstellen

Das Treppenhaus in einem Mietshaus gehört zu den Gemeinschaftsräumen. Damit ist die vertragsgemäße Nutzung dieses Raumes für alle Mieter gestattet. Wenn die Größe des Hausflures also das Abstellen eines Kinderwagens zulässt, kein Aufzug und kein Abstellraum vorhanden sind, hat der Mieter das Recht dazu. Bevor eine Mutter oder ein Vater einen Kinderwagen in den vierten Stock schleppt, können Nachbarn einen kleinen Slalom im Hausflur laufen. Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme der Mieter sind gefragt.

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