Silvester

Silvester naht und die Feierlaune steigt. Manch ein Mieter plant eine große Party, um mit Freunden und Verwandten das neue Jahr zu begrüßen. Doch auch hier sind gerade in einem Mehrfamilienhaus Regeln zu beachten.
So gilt die gesetzliche Nachtruhe auch an Silvester. Grundsätzlich ist der Lärm in der Wohnung ab 22.00 Uhr auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.
Zwar wird diese Regel am letzten Tag des Jahres großzügig ausgelegt und den Nachbarn eine gewisse Toleranz abverlangt,  jedoch sollte der feiernde Mieter die notwendige Rücksichtnahme nicht  vergessen und bedenken, dass im Hause vielleicht Menschen leben, die an Neujahr arbeiten müssen oder kleine Kinder haben und daher Ruhe benötigen. Um Streitigkeiten vorzubeugen, bietet es sich an, die Nachbarn frühzeitig über die geplante Party zu informieren und ihnen anzubieten, sich sofort zu melden, wenn es zu laut wird.
Auch beim Feuerwerk sind Vorsicht und Rücksicht geboten. Dem Mieter muss bewusst sein, dass er auch für seine Gäste haftet. Dass in der Wohnung nicht gezündelt werden darf, ist klar. Aber auch vom Balkon aus sollten keinesfalls Feuerwerkskörper gezündet werden. Fliegen die in andere Wohnungen oder auf andere Balkone, können Menschen verletzt und Brände verursacht werden. So kann aus einer fröhlichen Silvesterparty ein Horrorspektakel mit schrecklichen Folgen werden.
Verliert man seine Umwelt nicht aus den Augen und beachtet ein paar Spielregeln, steht einer  unbeschwerten und gelungenen Silvesterfeier nichts im Wege.

Das Team des DMB Dortmund Mieter und Pächter e.V. wünscht einen guten Rutsch in das Jahr 2013!

Kündigungsbegründung

Für die ordnungsgemäße Begründung einer Vermieterkündigung ist es regelmäßig erforderlich und ausreichend, den Kündigungsgrund so zu bezeichnen, dass er identifizierbar ist und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

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Wirtschaftlichkeitsgebot

Ein Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet einen Schadensersatzanspruch des Mieters in Höhe von der Zuvielbelastung in der Betriebskostenabrechnung.

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Vermieteranschrift

Wird der Vermieter von einem Verwalter vertreten, muss dieser spätestens auf Nachfrage die volle, ladungsfähige Vermieteranschrift offenbaren. Die bloße Namensangabe im Mietvertrag reicht nicht aus.

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Periodischer Mangel

Wirkt sich ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes gemindert.

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Rechtsanwaltskosten

In einem einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter keiner anwaltlichen Hilfe, um eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges abzufassen. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt müssen vom säumigen Mieter nicht erstattet werden.

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Fogging

Schwarzstaubablagerungen an Wänden und Gardinen als Erscheinungsbild des sogenannten Fogging können einen Abhilfeanspruch und eine Minderungsbefugnis des Mieters begründen.

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Kündigungsausschluss

Ein formularvertraglicher Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn ein Bindungszeitraum von vier Jahren überschritten wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn vereinbart ist, dass die Parteien die ordentliche Kündigung erstmalig nach Ablauf von vier Jahren erklären können, und dementsprechend die Kündigungsfrist hinzutritt.

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