Nachträgliche Einwendungen

In der bloßen vorbehaltlosen Begleichung einer Betriebskostennachforderung ist kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis zu sehen. Eine nachträgliche Korrektur und entsprechende Rückforderung bleiben unter Beachtung der zwölfmonatigen Einwendungsfrist grundsätzlich möglich.