Ist die Mietsache mangelbedingt nicht nutzbar, haben Mieter/-innen grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein solches für eine von der/dem Vermieter/in bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen (LG Berlin – 67 S 33/20, WuM 2021, 351).
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