Angesichts der Tatsache, dass eine Vielzahl von Gegenständen nicht ständig benötigt wird und für die Lagerung im Keller vorgesehen ist, stellt die Nichtnutzbarkeit eines mitgemieteten Kellerraumes eine erhebliche, zur Mietminderung berechtigende Gebrauchswertbeeinträchtigung dar.
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