Heizkörper

Mieter/-innen haben gegen Vermieter/-innen keinen Anspruch auf Verplombung oder anderweitige Stilllegung nicht genutzter Heizkörper, selbst wenn dadurch in geringerem Umfang Verbrauchseinheiten anfallen und in Rechnung gestellt werden (AG München – 416 C 10714/20, WuM 2021, 309).

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