Bevollmächtigung

Aus der Bevollmächtigung einer Hausverwaltung zum Abschluss eines Mietvertrags und zur Übergabe und Rückgabe der Mietwohnung ergibt sich noch nicht, dass sie auch zur Entgegennahme einer Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter:innen bevollmächtigt ist. Bestätigt die Verwaltung aber im Namen der Vermietenden den Erhalt der Kündigung und erfolgt die Rücknahme der Wohnung ebenfalls durch sie, dürfen Mieter:innen davon ausgehen, dass die Verwaltung auch zum Empfang des Kündigungsschreibens bevollmächtigt war. Vermietende können sich später nicht darauf berufen, dass die Kündigung nicht ihnen gegenüber erfolgte (AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 13.2.2023 – 31 C 210/21, WuM 2023, 142).