Kündigungsbegründung

Für die ordnungsgemäße Begründung einer Vermieterkündigung ist es regelmäßig erforderlich und ausreichend, den Kündigungsgrund so zu bezeichnen, dass er identifizierbar ist und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

Wenn Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Wirtschaftlichkeitsgebot

Ein Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet einen Schadensersatzanspruch des Mieters in Höhe von der Zuvielbelastung in der Betriebskostenabrechnung.

Wenn Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Vermieteranschrift

Wird der Vermieter von einem Verwalter vertreten, muss dieser spätestens auf Nachfrage die volle, ladungsfähige Vermieteranschrift offenbaren. Die bloße Namensangabe im Mietvertrag reicht nicht aus.

Wenn Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Periodischer Mangel

Wirkt sich ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes gemindert.

Wenn Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Rechtsanwaltskosten

In einem einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter keiner anwaltlichen Hilfe, um eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges abzufassen. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt müssen vom säumigen Mieter nicht erstattet werden.

Wenn Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Fogging

Schwarzstaubablagerungen an Wänden und Gardinen als Erscheinungsbild des sogenannten Fogging können einen Abhilfeanspruch und eine Minderungsbefugnis des Mieters begründen.

Wenn Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Kündigungsausschluss

Ein formularvertraglicher Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn ein Bindungszeitraum von vier Jahren überschritten wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn vereinbart ist, dass die Parteien die ordentliche Kündigung erstmalig nach Ablauf von vier Jahren erklären können, und dementsprechend die Kündigungsfrist hinzutritt.

Wenn Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!

 

Farbwahl

Es ist nicht als vertragswidrig zu bewerten, wenn die Mieträume während der Mietzeit mit einem kräftigen Farbanstrich versehen sind. Anders aber stets, wenn sich Räume noch bei Auszug in einem farblichen Zustand befinden, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung praktisch unmöglich macht.

Wenn Sie spezielle Rückfragen haben, sprechen Sie uns bitte an!