Silvester

Silvester naht und die Feierlaune steigt. Manch ein Mieter plant eine große Party, um mit Freunden und Verwandten das neue Jahr zu begrüßen. Doch auch hier sind gerade in einem Mehrfamilienhaus Regeln zu beachten. So gilt die gesetzliche Nachtruhe auch an Silvester. Grundsätzlich ist der Lärm in der Wohnung ab 22.00 Uhr auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Zwar wird diese Regel am letzten Tag des Jahres großzügig ausgelegt und den Nachbarn eine gewisse Toleranz abverlangt,  jedoch sollte der feiernde Mieter die notwendige Rücksichtnahme nicht  vergessen und bedenken, dass im Hause vielleicht Menschen leben, die an Neujahr arbeiten müssen oder kleine Kinder haben und daher Ruhe benötigen. Um Streitigkeiten vorzubeugen, bietet es sich an, die Nachbarn frühzeitig über die geplante Party zu informieren und ihnen anzubieten, sich sofort zu melden, wenn es zu laut wird. Auch beim Feuerwerk sind Vorsicht und Rücksicht geboten. Dem Mieter muss bewusst sein, dass er auch für seine Gäste haftet. Dass in der Wohnung nicht gezündelt werden darf, ist klar. Aber auch vom Balkon aus sollten keinesfalls Feuerwerkskörper gezündet werden. Fliegen die in andere Wohnungen oder auf andere Balkone, können Menschen verletzt und Brände verursacht werden. So kann aus einer fröhlichen Silvesterparty ein Horrorspektakel mit schrecklichen Folgen werden. Verliert man seine Umwelt nicht aus den Augen und beachtet ein paar Spielregeln, steht einer  unbeschwerten und gelungenen Silvesterfeier nichts im Wege. Das Team des DMB Dortmund Mieter und Pächter e.V. wünscht einen guten Rutsch in das Jahr 2017!

Bei weiteren Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.

DVB-T, Satellit, Kabel . .

Wer Wert auf Multimedia legt oder eine bestimmte Art des Fernsehempfangs bevorzugt, sollte hiermit zusammenhängende Fragen schon bei der Wohnungsbesichtigung klären, spätestens beim Vertragsabschluss. DSL, digitaler Empfang usw. sind nicht zwingend. Wer „verkabelt“ ist, kann später auch nicht einfach eine Satellitenschüssel aufstellen.

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Feiern

Ein Grundrecht auf Feiern in der Wohnung gibt es nicht – weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr. Natürlich kann man Freunde und Gäste einladen. Aber es ist immer Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Ab 22:00 Uhr gilt Nachtruhe. Dann darf streng genommen in der Nachbarschaft nichts mehr zu hören sein. Wer auf das Verständnis der Nachbarn setzen und feiern will, sollte sie zumindest informieren, sich vorab entschuldigen oder sie auch einladen.

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Abrechnung

Der Mieter hat zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verbrauchsdaten aller Nutzer, wenn er anderenfalls nicht nachvollziehen könnte, ob die Verteilung der Kosten an sich gerechtfertigt ist.

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Garage

Sind Wohnung und Garage Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.

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Haftung für Angehörige

Im Rahmen des Mietvertrages haftet der Mieter auch für schuldhafte Beschädigungen des Vermietereigentums durch Familienangehörige, soweit diese die Mietsache mit seinem Wissen und Wollen nutzen.

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Zurückbehaltungsrecht

Bei Vorliegen eines Wohnungsmangels kann ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins in Betracht kommen, um Druck auf den Vermieter auszuüben und ihn zur Mangelbeseitigung zu veranlassen. Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht ist regelmäßig die Anzeige des Mangels durch den Mieter. Der Vermieter muss Kenntnis vom Mangel haben.

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Wespennest

Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennests sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Umlagefähig können nur die Kosten einer regelmäßigen und damit laufenden Ungezieferbekämpfung sein.

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Kinderlärm

Geschrei und Quietschen von Kindern im Alter von anderthalb oder zwei Jahren, bevor sie das Haus verlassen, rechtfertigen keine Mietminderung.

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