Wohnungsschlüssel

Der Vermieter darf nur dann einen Wohnungsschlüssel der vermieteten Wohnung behalten, wenn ihm dies ausdrücklich vom Mieter gestattet wurde. Damit der Vermieter in Notfällen die Wohnung betreten kann, sollte bei längerer Abwesenheit der Schlüssel z. B. bei Bekannter hinterlegt und der Vermieter informiert werden.

Bei weiteren Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.

Versicherungskosten

Der Vermieter hat die vertragliche Nebenpflicht, den Mietern nur mit erforderlichen und angemessenen Betriebskosten zu belasten. Versicherungsverträge sind zu möglichst günstigen Preis- und Leistungsbedingungen abzuschließen und auf dem Markt Vergleichsangebote einzuholen.

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Urlaubszeit in NRW

Der Mietvertrag macht keinen Urlaub, alle Verpflichtungen des Mieters laufen weiter. Damit es nach den Sommerferien nicht noch Ärger und Streit gibt, hat der Deutsche Mieterbund Nordrhein-Westfalen die wichtigsten Urlaubstipps für Mieter zusammengestellt:

  • Der Mieter muss sicherstellen, dass auch während der Ferien Zahlungstermine für Miete und Nebenkosten, Strom, Telefon, Gas, Versicherungen usw. eingehalten werden.
  • Wer laut Mietvertrag das Treppenhaus reinigen oder den Rasen mähen muss, sollte während seines Urlaubs für Ersatz sorgen. Am besten mit dem Nachbarn sprechen oder tauschen.
  • Vermieter, Hausmeister oder Hausverwaltung haben keinen Anspruch auf einen Wohnungsschlüssel. Es reicht aus, wenn ein Zweitschlüssel bei Nachbarn oder einem Bekannten deponiert wird. Vermieter oder Hausverwaltung müssen lediglich informiert werden, wer für Notfälle, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch, einen Schlüssel für die Wohnung hat.
  • Urlaubsadresse oder Telefonnummer (Handy) können beim Vermieter oder der Verwaltung hinterlegt werden, natürlich aber auch bei der Notfall-Adresse, das heißt bei Nachbarn oder Bekannten.
  • Bitten Sie Nachbarn oder Bekannte nicht nur, die Blumen zu gießen oder den Briefkasten zu leeren. Sie können auch in unregelmäßigen Abständen die Jalousien auf- und zuziehen oder das Licht ein- und ausschalten als Schutzmaßnahme vor Einbrechern.
  • Bevor es losgeht: Fenster und Türen schließen. Wasseranschlüsse abdrehen, Stecker von Fernseher, Radio und sonstigen Elektrogeräten aus der Steckdose ziehen.

Gerne stehen Ihnen für weitere Fragen persönlich zur Verfügung.

Stillschweigende Vertragsänderung

Wird in die Betriebskostenumlage eine im Mietvertrag nicht vereinbarte Kostenposition einbezogen und bleibt dies zunächst unbeanstandet, kommt dadurch regelmäßig keine stillschweigende Änderung des Mietvertrages zustande.

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Schönheitsreparaturklausel

Verpflichtet eine Formularklausel zu Schönheitsreparaturen, sobald das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist, benachteiligt dies den Mieter unangemessen. Diese Abwälzung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam.

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Schadensersatz

Bricht ein Wohnungsinteressent die Vertragsverhandlungen ab, nachdem er erstmals durch ihm übersandten Mietvertragsentwurf erfahren hat, dass die Wohnung abweichend von dem zuvor im Exposé erweckten Eindruck umfassend renoviert werden muss, begründet der Abbruch der Vertragsverhandlungen keinen Schadenersatzanspruch des Vermieters.

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Periodischer Mangel

Wirkt sich ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes gemindert.

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Minderungsausschluss

Mangelkenntnis bei Abschluss des Mietvertrags bewirkt regelmäßig einen dauerhaften Ausschluss des Mietminderungsrechts. Anderes gilt, wenn der Vermieter die Beseitigung des mangelhaften Zustands bei Vertragsschluss zugesagt hat.

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Mieteransprüche

Der Mieter ist berechtigt, seine Rechte und Interessen bezüglich der Mietsache so zu verfolgen, wie er es für richtig hält. Er darf sich zur Wahrnehmung seiner Rechte mit anderen Mietparteien zusammenschließen. Selbst wenn die Geltendmachung von Rechten sich letztlich als unbegründet erweist, ist sie kein Kündigungsgrund, solange sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.

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Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann einem Mieter kündigen, wenn dieser unrechtmäßig oder irrtümlich die Miete gemindert hat und ein Zahlungsrückstand von mehr als ein oder zwei Monatsmieten entstanden ist.

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