Beitragserhöhung

Liebe Mitglieder,

der Beirat des DMB Mieterbund Dortmund e. V. hat am 03.11.2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung beschlossen. In ihr sind die Mitgliedsbeiträge und die Gebühren für die Leistungen des Mieterbund Dortmund festgelegt. Gebühren sind hierbei die Kosten, die dem Mieterbund tatsächlich entstehen und an das Mitglied weitergeleitet werden.

Mitgliedsbeitrag für Beitritte ab dem 01.01.2021: 7,50 € monatlich.
Mitgliedsbeitrag für Beitritte vor dem 01.01.2021: 7,00 € monatlich.
Sozialbeitrag: 4,50 € monatlich
Aufnahmegebühr: 20,00 €
Aufnahmegebühr Sozialbeitrag: 10,00 €.

Die Mitgliedschaft im Verein bezieht sich auf jeweils ein Mietobjekt. Die Mitgliedschaft für weitere Personen im Haushalt ist beitragsfrei.

Auszug

Die Kosten für das Entfernen einer Fototapete (in beigem Ton mit Motiv einer gemauerten Wand) sowie die Neutapezierung hat der Mieter nach Auszug zu erstatten, weil die sehr unruhige Wandgestaltung nicht dem Geschmack eines Durchschnittsmieters entspricht (AG Pinneberg – 84 C 141/17, ZMR 2018, 1013).

Modernisierung

Die geringfügige Vergrößerung des Balkons (hier: Erhöhung der Gesamtwohnfläche der Wohnung um ein Prozent) führt nicht zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und rechtfertigt daher keine Modernisierungsmieterhöhung (LG Hamburg 334 C S 5/19, WuM 2019, 383).

Betriebskosten

Die Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen, welche nach den einschlägigen technischen Regelungen alle zwölf Jahre vorzunehmen ist, vom Vermieter jedoch im Fünf-Jahres-Turnus vorgenommen wird, sind wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht umlagefähig (AG Münster 48 C 361/18, WuM 2019, 379).

Belegeinsicht

Der Anspruch des Mieters auf Belegvorlage umfasst nicht nur die Abrechnungsunterlagen wie Rechnungen, sondern auch die Einsichtnahme in zahlungsbelege (LG Berlin 65 S 196/18, WuM 2019, 377).

Schadensersatz

Neben den Kosten des Umzugs umfasst der Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs die Mietdifferenz für den Zeitraum von 24 Monaten (AG Waiblingen 9 C 1106/18, WuM 2019, 334).

Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt nicht, wenn die Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet wird. Umfassend ist eine Modernisierung, wenn dafür mehr als ein Drittel der fiktiven Neubaukosten aufgewendet wurden (AG Neukölln 18 C 188/18, WuM 2019, 380).

Fristgemäße Kündigung

Der Vermieter darf das Mietverhältnis fristgemäß kündigen, wenn der Mieter seine Wohnung bis auf 50 bis 60 cm breite Durchgänge zustellt und das Lüften durch Vollstellen von Fenstern und Balkontüre unmöglich macht (LG Karlsruhe 9 S 2/19, WuM 2019, 436).

Fristlose Kündigung

Ein tätlicher Angriff und massive Beleidigungen des Hausmeisters mit den Worten „Arschloch“ und „Scheiß Ausländer“ rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung (AG Gronau (Westf.) 2 C 121/18, WuM 2019, 435).

Mietzahlung

Nach einer fristlosen Kündigung durch den Mieter ist es treuwidrig, wenn der Vermieter, der selbst zuvor mehrfach fristlose Kündigungen ausgesprochen und den Mieter auf Räumung und Herausgabe verklagt hat, die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist und entsprechend Mietzahlungen vom Mieter verlangt (LG Stuttgart 4 S 233/18, WuM 2019, 433).