Der Mieter, der die Kosten des Winterdienstes bestreitet, muss konkret vortragen, inwieweit die Abrechnungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort beziehungsweise den ausgeführten Leistungen übereinstimmen sollen (AG Zossen – 7 C 75/18, GE 2018, 1529).
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