Kündigung

Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor, wenn der Mieter die Wohnung zwar so zustellt, dass das Betreten einzelner Räume nur eingeschränkt möglich ist, eine Gefährdung der Mietsache, etwa durch Unrat, Ungeziefer, Schimmelbildung oder statische Überlastung, aber nicht gegeben ist (LG Münster 01 S 53/20, WuM 2020, 783).