Nimmt der Vermieter ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten des Mieters zunächst über Jahre widerspruchslos hin, wird dadurch der Anschein gesetzt, dass er den Vertragsverletzungen kein erhebliches Gewicht beimisst und keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen sieht. Dies kann einer fristlosen Kündigung die Grundlage entziehen.
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