Ein einmaliger Zahlungsverzug während einer 40-jährigen Mietzeit rechtfertigt keine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter den Rückstand alsbald nach Zugang der Kündigung ausgleicht und keine Anhaltspunkte für eine Wiederholung bestehen (AG Mannheim 4 C 4743/18, WuM 2019, 528).
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