Schwarzstaubablagerungen an Wänden und Gardinen als Erscheinungsbild des sogenannten Fogging können einen Abhilfeanspruch und eine Minderungsbefugnis des Mieters begründen.
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Schwarzstaubablagerungen an Wänden und Gardinen als Erscheinungsbild des sogenannten Fogging können einen Abhilfeanspruch und eine Minderungsbefugnis des Mieters begründen.
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Ein formularvertraglicher Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn ein Bindungszeitraum von vier Jahren überschritten wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn vereinbart ist, dass die Parteien die ordentliche Kündigung erstmalig nach Ablauf von vier Jahren erklären können, und dementsprechend die Kündigungsfrist hinzutritt.
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Es ist nicht als vertragswidrig zu bewerten, wenn die Mieträume während der Mietzeit mit einem kräftigen Farbanstrich versehen sind. Anders aber stets, wenn sich Räume noch bei Auszug in einem farblichen Zustand befinden, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung praktisch unmöglich macht.
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Der Vermieter hat die vertragliche Nebenpflicht, den Mietern nur mit erforderlichen und angemessenen Betriebskosten zu belasten. Versicherungsverträge sind zu möglichst günstigen Preis- und Leistungsbedingungen abzuschließen und auf dem Markt Vergleichsangebote einzuholen.
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Mieträume müssen bauphysikalisch so beschaffen sein, dass sie in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden können. Bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern, wie er im Allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, müssen baubedingte Feuchtigkeitsschäden regelmäßig ausgeschlossen sein.
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Es ist nicht Aufgabe des Mieters, über die Qualifikation von Handwerkern zu entscheiden und davon den Wohnungszutritt zum Zwecke der Mängelbeseitigung abhängig zu machen. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht, steht es dem Mieter frei, seinen Besichtigungsanspruch gegenüber dem Vermieter weiterzuverfolgen.
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Erscheinen Verbrauchswerte der Betriebskostenabrechnung völlig unplausibel, muss der Vermieter beweisen, dass der hohe Verbrauch vom Mieter zu vertreten ist, und insbesondere Ursachen aus dem eigenen Verantwortungsbereich im Einzelnen ausschließen – ungeachtet ordnungsgemäß geeichter Messgeräte.
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In der bloßen vorbehaltlosen Begleichung einer Betriebskostennachforderung ist kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis zu sehen. Eine nachträgliche Korrektur und entsprechende Rückforderung bleiben unter Beachtung der zwölfmonatigen Einwendungsfrist grundsätzlich möglich.
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Wer kommen darf und wer gehen muss, entscheidet allein der Mieter. Er hat das Hausrecht. Ohne seine Zustimmung dürfen weder ein Nachbar, noch der Hausmeister oder der Vermieter die Wohnung betreten. Der Vermieter muss sich anmelden, zum Beispiel wenn Reparaturen oder Modernisierungen in der Wohnung notwendig sind. Besuch ist immer erlaubt. Der Mieter bestimmt, ob und wie lange. Vorsicht: Bleibt der Besuch länger als vier Wochen, könnte man auch von „Untermietung“ reden, und das geht nur mit Zustimmung des Vermieters.
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Es gibt weder Gesetze noch Urteile, die Mieter verpflichten, die Tür abzuschließen. Auch wer sich nicht an die Vorgabe hält, muss keine Sanktionen fürchten, kann nicht gekündigt werden. Umgekehrt gilt aber das Gleiche. Wer abends immer die Tür abschließt, handelt auch nicht rechtswidrig. Das Problem ist, ein Teil der Nachbarschaft fühlt sich nur sicher, wenn nachts oder abends die Tür abgeschlossen ist. Der andere Teil der Nachbarschaft hat Angst, im Brandfall vor verschlossener Haustür zu stehen. Und den meisten ist es schlichtweg lästig, ab 20:00 Uhr den Türöffner nicht mehr bedienen zu können und für den Besuch zur Haustür laufen zu müssen.
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