Für die Beeinträchtigung durch den Lärm einer angrenzenden Großbaustelle ist eine pauschale Mietminderung in Höhe von 30 % anzusetzen. Bestehen zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses in einer Großstadtlage keine erkennbaren Baulücken in der Nachbarschaft, wird keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend geschlossen, dass mit Baumaßnahmen zu rechnen ist (AG Nürnberg 28 C 6191/18, WuM 2019, 434.
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