Mietaufhebungsvertrag

Der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages in der Wohnung des Mieters kann ein Haustürgeschäft sein. Der Mieter hat ein Widerrufsrecht.

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Abrechnung

Der Mieter hat zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verbrauchsdaten aller Nutzer, wenn er anderenfalls nicht nachvollziehen könnte, ob die Verteilung der Kosten an sich gerechtfertigt ist.

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Schadensersatz

Bricht ein Wohnungsinteressent die Vertragsverhandlungen ab, nachdem er erstmals durch ihm übersandten Mietvertragsentwurf erfahren hat, dass die Wohnung abweichend von dem zuvor im Exposé erweckten Eindruck umfassend renoviert werden muss, begründet der Abbruch der Vertragsverhandlungen keinen Schadenersatzanspruch des Vermieters.

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Stromzähler

Befindet sich der zur Wohnung gehörende Stromzähler in einem verschlossenen Kellerraum, zu dem der Mieter keinen Schlüssel besitzt, muss der Vermieter ihm einmal im Monat entgeltfrei Zugang zum Zwecke der Ablesung gewähren.

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Sperrmüll

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter auch regelmäßig anfallende Sperrmüllkosten abrechnen und auf die Mieter umlegen. Es handelt sich um Kosten der Müllbeseitigung.

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Betriebskostenabrechnung

Werden in der Betriebskostenabrechnung die Vorauszahlungen des Mieters zu hoch oder zu niedrig oder sogar mit Null angesetzt, ist die Abrechnung falsch und fehlerhaft, aber nicht unwirksam.

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Renovierung

Wurde der Mietvertrag wirksam gekündigt und ist der Mieter bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses ausgezogen, ist die Miete trotz des Auszugs auf null reduziert, wenn der Vermieter zwischen Auszug und Beendigung die Mieträume so renoviert, dass eine Benutzung der Räume während der Zeit der Renovierung ausgeschlossen ist.

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Putzen/Reinigen des Hausflurs

Die Reinigung von Treppenhaus und Hausflur sind eigentlich Sache des Vermieters. Anfallende Kosten, z. B. für Hausmeister oder Putzkräfte, kann der Vermieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.

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Belegeinsicht

Das Recht des Mieters auf Einsichtnahme in die Betriebskostenabrechnungsbelege umfasst im Termin zur Belegeinsicht auch das Ablichten von Unterlagen mit eigenem Gerät. Belange des Datenschutzes stehen nicht entgegen.

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Briefkasten

Der Vermieter muss jedem Mieter einen eigenen Briefkasten zur Verfügung stellen. Der Briefkasten muss grundsätzlich geeignet sein, Post im DIN-A4-Format aufzunehmen.

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