Farbwahl

Es ist nicht als vertragswidrig zu bewerten, wenn die Mieträume während der Mietzeit mit einem kräftigen Farbanstrich versehen sind. Anders aber stets, wenn sich Räume noch bei Auszug in einem farblichen Zustand befinden, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung praktisch unmöglich macht.

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Fogging

Schwarzstaubablagerungen an Wänden und Gardinen als Erscheinungsbild des sogenannten Fogging können einen Abhilfeanspruch und eine Minderungsbefugnis des Mieters begründen.

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Belegeinsicht

Die Grenze für eine dem Mieter noch zumutbare Entfernung des Ortes der Belegeinsicht von der Mietsache liegt bei etwa 30 Kilometern.

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Besenrein

Eine besenreine Rückgabe der Wohnung beinhaltet nur die Beseitigung von groben Verschmutzungen.

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Vermieteranschrift

Wird der Vermieter von einem Verwalter vertreten, muss dieser spätestens auf Nachfrage die volle, ladungsfähig Vermieteranschrift offenbaren. Die bloße Namensangabe im Mietvertrag reicht nicht aus.

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Stillschweigende Vertragsänderung

Wird in die Betriebskostenumlage eine im Mietvertrag nicht vereinbarte Kostenposition einbezogen und bleibt dies zunächst unbeanstandet, kommt dadurch regelmäßig keine stillschweigende Änderung des Mietvertrages zustande.

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Wohnung mit Bad

Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache wie Bad oder Sammelheizung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen einer Mieterhöhung grundsätzlich unberücksichtigt.

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Betriebskostenguthaben

Nach Ablauf der Jahresabrechnungsfrist ist der Saldo der Betriebskostenabrechnung in der Regel keiner Korrektur zu Lasten des Mieters mehr zugänglich. Ein irrtümlich errechneter Guthabenbetrag kann regelmäßig nicht mehr zurückgefordert werden.

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Toilettenbenutzung

Männer dürfen die Toilette im Stehen benutzen. Geräuschbeeinträchtigungen müssen von den Nachbarn in einem hellhörigen Haus hingenommen werden.

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Wohnungsgröße

Für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Wohnungsfläche maßgeblich, auch wenn die tatsächliche Wohnfläche darüber hinausgehen sollte. Anders erst bei Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent.

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