Sonnen sich Vermieter:innen im Hof der Wohnanlage nackt, so beeinträchtigt dies die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung nicht und es gibt kein Recht auf Mietminderung. Das ästhetische Empfinden anderer verletzende Umstände führen grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen andere richten. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, wenn der Ort, an dem sich Vermieter:innen unbekleidet auf eine Liege legen, für Mieter:innen nur sichtbar ist, wenn sie sich weit aus dem Fenster ihrer Wohnung beugen (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.04.2023 – 2 U 43/22).