Weit überhöhter Eigenbedarf besteht, wenn eine 120 m² große Vierzimmerwohnung für eine 19-jährige Auszubildende geltend gemacht wird und die Miete für die Wohnung aktuell so niedrig ist, dass zum gleichen Preis eine kleinere Wohnung für die Bedarfsperson angemietet werden könnte (LG Berlin – 64 S 50/20, WuM 2021, 347).
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